Allgemeine Geschäftsbedingungen der High Tec Veranstaltungstechnik

1. Gegenstand der AGB

a. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der
High Tec Veranstaltungstechnik (nachfolgend Vermieter genannt) und ihren Vertragspartnern
(nachfolgend Mieter genannt) geschlossenen Verträgen, welche die Vermietung oder den Verkauf von
Sachen, insbesondere von Geräten der Ton- Licht- Bühnen und Videotechnik und/oder hiermit
zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von High Tec Veranstaltungstechnik zum
Gegenstand haben.

b. Nicht berührt von dem zugrunde liegenden Mietvertrag und diesen Geschäftsbedingungen sind der
etwaige Transport und Auf- und Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Vertrages sind. Sofern
der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- und abbaut, handelt es sich um Kulanzarbeiten,
für die der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt.

2. Allgemeines

a. Vermietung und Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und
Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem
stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden
Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der
hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.

b. Etwaigen Mietbestimmungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.

c. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.

d. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.

3. Angebote und Preise

a. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware
übergeben ist. Ergänzungen und Abänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Vermieters. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.

b. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.

c. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.

d. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Erfüllung

a. Der Vermieter erfüllt den Vertrag durch Bereitstellung der Ware in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit
Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.

b. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.

5. Zahlungsbedingungen

a. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit, z.B. durch selbstschuldnerische, unbefristete
Bürgschaft zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei in Frankfurt zahlbar. Die
Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung
wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

b. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen. Zahlungsanweisungen und
Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen
trägt der Mieter.

c. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro
angefangenen Monat, in Ansatz zu bringen.

d. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit zu
mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge. Sie
berechtigen den Vermieter, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu verlangen, ferner dem Mieter jede Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in Besitz zu nehmen, dies nötigenfalls im
Wege der Selbsthilfe, soweit anderweitige Hilfe nicht zu erlagen und der Verlust der Gegenstände zu
besorgen ist. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Mieters. In der
Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich
erklärt. Die Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenen Ware kann der
Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und aller Kosten verlangen.

6. Wartung

a. Der Mieter beauftragt mit Abschluss des Vertrages den Vermieter ausschließlich, den
Mietgegenstand soweit notwendig zu warten.

b. Die Wartung umfasst nur solche Arbeiten, die als Reparaturen anzusehen sind oder unmittelbar der
Vermeidung einer Funktionsstörung dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vgl. oben 1.b
dieser AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsabreiten werden nicht gesondert berechnet, es
sei denn, dass sie durch unsachgemäße Behandlung der Mietsache, gleich ob verschuldet oder nicht,
oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig werden, die vom Vermieter nicht beauftragt
worden sind.

7. Unterrichtungspflichten

a. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei
Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.

b. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im
Zusammenhang mit der Mietsache stehen. Insbesondere gilt dies:

1. bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter
2. bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine Schädigung oder Gefährdung der
Mietsache begründen oder erhöhen
3. bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der
Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.

8. Untervermietung

Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.

9. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

a. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache Mängelfreiheit derselben. Der Empfang der
Mietsache findet statt, wenn der Mieter die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt.
Die Erklärung des Mieters gem. Satz 1 widerlegt die Vermutung, dass ein später auftretender Mangel
schon vor Empfang der Mietsache bestand. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass der Mangel
schon vor dem Empfang der Mietsache bestand.

b. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen
Gewährleistungspflichten.

c. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn

1. er nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim Vermieter schriftlich
geltend gemacht wird, oder
2. der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, oder
3. die Mietsache von Dritten, oder den Einbau von Teilen fremder Herkunft, verändert worden ist
und er Schaden in unsachlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
4. Der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
5. Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung
zurückzuführen ist, oder
6. der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller
dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen gewährt.

d. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art, nicht übernommen.

e. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die Ersatzbeschaffung verlangen, nicht aber für entgangenen Gewinn.

10. Werkarbeiten des Vermieters

a. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Auf- und Abbaus einer Anlage oder einzelner Geräte,
erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.

b. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um
Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern
derartige Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen
Haftpflichtversicherung.

c. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits erforderlich zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Störung durchgeführt werden können, z.B. die Erfüllung aller behördlichen Auflagen und Bereitstellung ggf. erforderlicher Genehmigungen. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder nur zum Teil vorliegender Genehmigungen nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, kann der Vermieter hier nicht verantwortlich gemacht werden und es erfolgt die Berechnung gem. Auftragserteilung. Vor Beginn der Arbeiten hat der Mieter dem Vermieter und Werkunternehmer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.

d. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über. Satz 7. dieser AGB bleiben für den Mietvertrag unberührt.

e. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der Ingebrauchnahme (Übernahme in den Betrieb des Mieters). Verzögert sich durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme in den Betrieb des Mieters um mehr als 14 Tage, so verkürzt sich die Gewährleistungspflicht um die Dauer der Verzögerung. Etwaige Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.

f. Für fehlerhafte Arbeiten von bereitgestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, dass er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

a. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen
Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters
zurückzuführen, so ist der Mieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Vermietung oder der
Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
b. Sofern unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Vermieters liegen (höhere Gewalt), die die wirtschaftlich Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist oder eine Gefahr für die Mietgegenstände oder Personen besteht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.

12. Open Air Veranstaltungen

a. Wird zwischen den Parteien vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:

1. Der Vermieter kann die Anlage oder einzelne Geräte abschalten oder ggf. auch abbauen,
wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche
Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
2. Der Vermieter kann die Anlage oder einzelne Geräte abschalten oder abbauen, wenn
Krawalle oder Aufruhr die Mietsache oder die körperliche Unversehrtheit von Personen
gefährden.
3. Werden wegen der vorstehenden Voraussetzungen die Anlage oder einzelnen Geräte
abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus
Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Vermieter geltend zu
machen.

13. Stromversorgung

a. Der Mieter verpflichtet sich, die Stromversorgung für die Mietsachen nach derzeit gültiger VDE Norm sicherzustellen.

b. Der Mieter muss dafür Sorge tragen, dass vor Beginn der Werkarbeiten die Stromversorgung der
jeweiligen Veranstaltungsstätte durch einen zugelassenen Elektriker oder Techniker geprüft und
freigegeben wird. Der Vermieter oder dessen Personal ist nicht verpflichtet, die Stromanschlüsse auf
deren Richtigkeit und Zulassung zu prüfen. Dieser Punkt entfällt im Falle der Selbststromversorgung
durch den Vermieter, z.B. durch die Vermietung von Stromerzeugern.

b. Bei schadhafter Stromversorgung hat der Vermieter das Recht, alle dadurch entstandenen Schäden an der Mietsache oder sogar Personen, dem Mieter in Rechnung zu stellen.

14. Geräteversicherung

a. Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter, für die Dauer der Vermietung, die Kosten einer
Geräteversicherung prozentual in Rechnung zu stellen (derzeit 3% des Vermietpreises). Diese
Versicherung umfasst Schäden an der Mietsache, mit einem Selbstbehalt von € 1.000,00 pro
Schadensfall. Die Geräteversicherung greift allerdings nicht im Ausland, bei Vandalismus,
Elementarschäden, unsachgemäßer Handhabung der Mietsache und/oder Fahrlässigkeit und/oder
schadhafte Stromversorgung, verursacht durch den Mieter oder Dritte, gleich ob verschuldet oder nicht. In diesem Falle haftet der Mieter mit dem Neupreis der Ware. Bei unerlaubtem Umbau und/oder nicht zweckgemäßem Einsatz der Mietsache durch den Mieter, oder Dritte, und daraus resultierenden
Schäden an der Mietsache tritt die Geräteversicherung ebenfalls nicht ein.

b. Die Bezahlung der Geräteversicherung ebenso wie die Anwesenheit von Personal des Vermieters,
entbindet den Mieter nicht von der Verlust- Diebstahl- und Brandhaftung.

c. Der Mieter ist trotz Bezahlung der prozentualen Geräteversicherung verpflichtet (speziell bei
mehrtägigen Veranstaltungen oder Vermietungen), für entsprechendes Wach- und Sicherheitspersonal zu sorgen und damit alle erforderlichen Sicherungen für die Mietsache zu treffen.

15. Haftung des Mieters

a. Der Mieter haftet für Verlust und Diebstahl der Mietsache, auch durch Dritte verursacht mit dem
Neupreis der Mietsache.

b. Wenn der Mieter die vom Vermieter abgeschlossene Geräteversicherung nicht bezahlt, haftet er für alle Beschädigungen an der Mietsache – auch durch Dritte verursacht – mit dem Neupreis der Mietsache.

c. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen und Sicherungen für die Mietsache
abzuschließen bzw. zu treffen.

d. Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten
Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte Auftragsvolumen zu verstehen, dass sich
zusammensetzt aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarten Werklöhnen und Leistungen von Sub-
Unternehmen, welche vom Vermieter beauftragt sind.

e. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung der
nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien
geschlossen wurde.

f. Der Mieter hat demnach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

1. bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftrag Volumens
2. bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftrag Volumens
3. bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftrag Volumens
4. bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftrag Volumens
5. bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftrag Volumens

g. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftrag Volumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.

h. Der Mieter bzw. Vertragspartner ist für den Abschluss aller nötigen und gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen für Veranstaltungen verantwortlich.

16. Ergänzende Bedingungen bei Kaufverträgen

Ist Gegenstand des Vertrages zwischen der High Tec Veranstaltungstechnik und dem Kunden der Erwerb von Gegenständen, gelten zusätzlich die nachstehenden Regelungen.

1. Das Eigentum am Kaufgegenstand verbleibt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei der High Tec Veranstaltungstechnik. Im Falle, dass der Kunde den Gegenstand weiterveräußert, tritt er den ihm zustehenden Kaufpreisanspruch hiermit an die Verwenderin ab. Die Verwenderin nimmt die Abtretung an und ist darüber hinaus berechtigt nach Eintritt einer Verzugslage die Abtretung offen zu legen.
2. Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um einen gebrauchten Artikel, so erfolgt
die Veräußerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung; unberührt bleibt die
Haftung für Vorsatz und Arglist.
3. Handelt es sich um eine neue Sache, beträgt die Gewährleistungszeit 12 Monate und bestimmt sich inhaltlich nach Erfüllung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB nach
den gesetzlichen Vorschriften.

17. Haftungsausschluss

Sind im Vertrag feste Leistungszeiten bzw. ein fester Leistungszeitraum vereinbart und
kann der Vermieter die Termine aufgrund nicht von ihm zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Arbeitskampf, Unwetter o.ä. nicht einhalten, so trifft den Vermieter keine Haftung insoweit.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a. Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Königstein im Taunus. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gem. § 38, II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

b. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Stand: 2. April 2014